Die Telekom Shop Vertriebsgesellschaft bewarb ein Smartphone
für ca. 50€, zusätzliche Kosten standen nur im kleingedruckten.
Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte wegen Preisverschleierung.
Das Landgericht Bonn entschied: Es darf nicht mit dem Smartphone
-Preis geworben werden, ohne klar auf zusätzliche Vertragskosten
hinzuweisen. (AZ: 11 0 35/11)