1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.(gegenwärtig heisst , nicht erst 10 Minunten Später,sondern wenn der Angriff gerade statt findet. Dieser § bezieht sich nicht nur auf Leib und Leben , sondern auch Hab und Besitz)
MfG
Lausbub
Ich reagiere immer auf Reaktionen ! Bearbeitet von Lausbub am 05.12.2010 16:30
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. ( Verwirrung ist ggf. Geistesgestörheit , Furcht oder Schrecken ist wenn Angstzustände vorhanden sind ) beides muss ärtzlichst atestiert werden !! )
MfG
Lausbub
Ich reagiere immer auf Reaktionen ! Bearbeitet von Lausbub am 05.12.2010 16:27
Wer in einer gegenwärtigen , nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben , Leib , Freiheit , Ehre , Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht , um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen , namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren , das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt . Dies gilt jedoch nur , soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist , die Gefahr abzuwenden. ( Angemessen ist es , wenn ich den Angreifer ggf. die Nase blutig haut , damit er Kampfunfähig wird , ihn aber nicht töte !!)
MfG
Lausbub
Ich reagiere immer auf Reaktionen ! Bearbeitet von Lausbub am 05.12.2010 16:29
Dieser Paragraph gilt für alle befristeten(privaten) sowie den öffentlichkeits zugänglichen Räumen (Geschäfte und Lokale)
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.---> Strafanzeige bei der Polizei , kann selbst erstellt und nur eingereicht werden !!
Kleiner Merktext : 1. 2. 3. raus !!!
§ 124 StGB Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
MfG
Lausbub
Ich reagiere immer auf Reaktionen ! Bearbeitet von Lausbub am 05.12.2010 16:19
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
MfG
Lausbub
Ich reagiere immer auf Reaktionen ! Bearbeitet von Lausbub am 05.12.2010 16:19